Luftpost 73: Russisches Roulette

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Andreas Fecker – Foto: Bildarchiv Fecker

Russland wehrt sich gegen die Sanktionsschraube der westlichen Welt. Manöver, Luftraumprovokationen, die Instrumente des Kalten Krieges werden wieder entrostet. Nach dem Boykott bestimmter Waren erwog Russland bereits, westlichen Airlines die Überflugrechte über russisches Territorium zu entziehen. Dass das gegen das Abkommen von Chicago von 1944 ist, wird die Russen nicht stören. Damals hatte die ICAO die “Freiheiten der Luft” definiert, denen sich nach und nach die ganze Welt angeschlossen hat. Es ist Zeit, sich mit den Freiheiten der Luft wieder einmal vertraut zu machen.

Erste Freiheit – Das Recht ein Land zu überfliegen ohne dort zu landen. Diese Freiheit galt weltweit als unproblematisch mit Ausnahme des Ostblocks zur Zeiten des Kalten Krieges, wo sogenannte „Luftraumverletzer“ gnadenlos abgeschossen wurden, selbst wenn Passagiere an Bord waren. Heute ist dies mit ganz wenigen Ausnahmen (Krieg) ein Universalrecht.

Zweite Freiheit – Das Recht in einem Land eine technische Zwischenlandung zu machen, zum Beispiel um zu tanken. Passagiere oder Fracht durften dabei nicht aufgenommen oder ausgeladen werden (von Land A nach Land C via Land B). In den Zeiten von DC-8 und Boeing 707 wurde auf der Polarroute von Europa nach Tokyo regelmäßig in Anchorage, Alaska zwischengelandet. Die Polarroute hatte ihre Wichtigkeit verloren, als Russland seinen Luftraum nach dem Kalten Krieg geöffnet hatte. Es mag wohl sein, dass sie demnächst wieder wichtig wird.

Dritte Freiheit – Das Recht Passagiere oder Fracht vom eigenen Land in ein anderes zu transportieren (von Land A nach Land B). Dieses Recht wird mit dem Partnerstaat ausgehandelt und gilt natürlich für beide Partner. Hier konnte es sich auch um Zwischenlandungen handeln.

Vierte Freiheit – Das Recht Passagiere oder Fracht vom anderen Land in sein eigenes zu transportieren (von Land B nach Land A). Auch dieses Recht ist eigentlich unstrittig und wird stets zusammen mit dem dritten ausgehandelt.

Fünfte Freiheit – Das Recht Passagiere oder Fracht vom eigenen Land in ein zweites zu transportieren, und von diesem Land in ein drittes oder viertes (von Land A nach Land B und von Land B nach Land C oder D). In diesem Zusammenhang genau wie Nummer sechs bis acht irrelevant und nur der Vollständigkeit halber gelistet.

Sechste Freiheit – Das Recht Passagiere oder Fracht von einem zweiten Land in ein drittes zu befördern, dabei aber im eigenen Land zwischenzulanden (von Land B nach Land A nach Land C).

Siebte Freiheit
Das Recht Passagiere oder Fracht zwischen zwei Ländern zu transportieren, ohne den Service mit dem eigenen Land zu verbinden (zwischen Land B und Land C).

Achte Freiheit – Das Recht, Passagiere oder Fracht innerhalb eines fremden Staates zu transportieren. Dieses Recht wird Kabotage genannt und so gut wie nie ausgeübt. Das wäre, als wenn die Lufthansa in Australien Inlandsflüge durchführen wollte.

All diese Freiheiten sind Errungenschaften, die die Staaten in einer langen Friedensperiode gegenseitig ausgehandelt haben. Sollte also Russland tatsächlich westlichen Airlines die Überflugrechte entziehen und zu langen Umwegen zwingen, würde sich das Land noch weiter ins Abseits stellen. Natürlich würde es riskieren, dass der Westen mit gleicher Münze zurückzahlt. Die beteiligten Staaten und Staatengemeinschaften haben sich über die Ukraine in eine Situation manövriert, aus der es keinen Ausweg zu geben scheint, ohne dass alle Beteiligten ein Schritte aufeinander zu machen, Fehler eingestehen, pragmatisch miteinander verhandeln und die Erhaltung des Friedens ganz obenan stellen.

von Andreas Fecker