Die EU-Verordnung 261 regelt die Entschädigungszahlungen von Airlines an Fluggäste bei Flugausfällen oder Verspätungen. Sie ist Anlass zu allerhand Streitigkeiten um höhere Gewalt, Wetterkapriolen, technische Unzulänglichkeiten oder blauäugige Ignoranz seitens der Flugzeugplanung. Nun gelangte ein Fall in die Schlagzeilen, den niemand vorhergesehen hatte und von der Gesetzgebung so auch bestimmt nicht gewollt war. Zwei italienische Passagiere wollten mit ihrem Hund von Palermo nach Lampedusa fliegen. Der Flug fiel aus technischen Gründen aus. Die Airline zahlte jedem Passagier 250 Euro, das ist laut Artikel 7 die Entschädigung für Strecken unter 1500 km. Nun forderten die Passagiere jedoch auch eine Entschädigung in gleicher Höhe für den Hund, schließlich hatte man ja wegen seiner Größe auch für ihn ein Ticket in Höhe von 27 Euro kaufen müssen. Und wie die Rechtslage aussieht, regelt die Fluggastverordnung nicht, ob ein Fluggast ein Mensch sein müsse. Die Airline argumentierte, ein Hund sei ein Eigentum, und für Eigentum könne man keine Entschädigung fordern. Es sieht aber derzeit so aus, als würde die Airline bezahlen.
Vielleicht gibt es da noch weitere ungeklärte Fälle? Manche Airlines bestehen darauf, dass stark adipöse Passagiere zwei Tickets für zwei Plätze buchen. Kann sich nun eine Airline darauf berufen, dass in der Verordnung steht, die Zahlung sei pro Fluggast zu leisten? – Andreas Fecker