Urteil: Auch Nicht-EU-Airlines müssen laut Brüsseler Unternehmensgericht Verspätungen kompensieren

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Drei Fluggäste hatten über ein Reisebüro bei der Lufthansa einen Flug von Brüssel (Belgien) nach San José (Vereinigte Staaten) mit Zwischenlandung in Newark (Vereinigte Staaten) gebucht – der gesamte Flug wurde von United Airlines durchgeführt. Die drei Passagiere kamen mit einer Verspätung von 223 Minuten an ihrem Zielort an und hätten nach EU-Recht Anspruch auf Entschädigung. Die United Airlines wehrten sich jedoch zunächst dagegen.

Nicht-EU-Airlines müssen Entschädigungen bei Flügen ab oder nach Europa zahlen
Die Betroffenen reichten beim Unternehmensgericht Brüssel eine Entschädigungsklage gegen United Airlines ein. Dabei erklärte das Gericht, dass die EU-Verordnung über Fluggastrechte auch für Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen anwendbar sei. Auf folgende Punkte wurde In dem heutigen Urteil hingewiesen:

· Zunächst stellt ein Flug mit einem oder mehreren Anschlussflügen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, für die Zwecke des im EU-Recht vorgesehenen Anspruchs der Fluggäste auf Ausgleichsleistungen eine Einheit dar.

· Die Anwendbarkeit der Verordnung über Fluggastrechte ist im Hinblick auf den Ort des ursprünglichen Abflugs und den Ort des Endziels des Fluges zu beurteilen.

· Der Gerichtshof stellt fest, dass das Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen (United Airlines), das keinen Beförderungsvertrag mit den Fluggästen geschlossen hat, aber den Flug durchgeführt hat, den Fluggästen möglicherweise eine Ausgleichszahlung leisten muss.

· Das Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen seiner Tätigkeit zur Beförderung von Fluggästen über die Durchführung eines bestimmten Fluges entscheidet, einschließlich der Festlegung der Flugroute, ist das ausführende Luftfahrtunternehmen.

· Dieses Luftfahrtunternehmen wird daher als im Namen des vertragschließenden Luftfahrtunternehmens (Lufthansa) handelnd angesehen. Der Gerichtshof hebt jedoch hervor, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen (United Airlines), das zur Entschädigung eines Fluggastes verpflichtet ist, weiterhin das Recht hat, nach dem anwendbaren nationalen Recht von jeder Person, auch von Dritten, eine Entschädigung zu verlangen.

· Zur Gültigkeit der Verordnung über Fluggastrechte im Lichte des Grundsatzes des Völkergewohnheitsrechts, wonach jeder Staat die vollständige und ausschließliche Souveränität über seinen Luftraum hat, stellt der Gerichtshof fest, dass ein Anschlussflug in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, da die Fluggäste ihre Reise von einem Flughafen in einem Mitgliedstaat aus angetreten haben.

„Wir freuen uns, dass das Gericht mit diesem Urteil die globalen Fluggastrechte stärken konnten. Immer wieder versuchen nicht-europäische Airlines, das EU-Recht zu umgehen und sich aus der Verantwortung zu entziehen. Gerichtsurteile wie diese erleichtern unsere Arbeit ungemein, weil wir uns bei zukünftigen Fällen immer darauf berufen können und werden”, kommentiert Julian Navas, Rechtsexperte von AirHelp, der weltweit größten Organisation für Fluggastrechte.

Quelle: PM AirHelp