Südumfliegung Frankfurt wurde jetzt in Leipzig vom Bundesverwaltungsgericht entschieden

Werbung

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat die Revision der Kläger zurückgewiesen und das Urteil des Hessischen VGH zur sogenannten Südumfliegung am Flughafen Frankfurt bestätigt.

Im Rahmen der Revision war durch das BVerwG zu prüfen, ob das Urteil des Hessischen VGH in Kassel (VGH) vom 14.02.2019, in dem dieser die Rechtmäßigkeit der vom BAF 2011 festgelegten Flugverfahren bestätigt hatte, auf einem Verstoß gegen revisibles Recht beruht.

Die Kläger, die Gemeinde Nauheim sowie weitere Gemeinden in Rheinland-Pfalz und Privatpersonen haben dagegen vorgetragen, der VGH sei bereits zu Unrecht von einem Verteilungsfall ausgegangen, bei dem lediglich abzuwägen ist, wer insgesamt die Lärmbelastung zu tragen hat.

Sie hielten die von ihnen vorgelegten Alternativen für vorzugswürdig, da sie mehr Betroffene von unzumutbarem Fluglärm entlaste. Dies habe der VGH bei seiner Tatsachenermittlung sehen und eine der Alternativrouten als eindeutig vorzugswürdig anerkennen müssen. Dass er das nicht getan habe, stelle einen Rechtsfehler dar, der nach ihrem Vortrag in der Revision festgestellt werden solle.

Das BVerwG dagegen sah keine Gründe für einen Fehler im Urteil des VGH. Die Tatsachenfeststellung der Vorinstanz seien nur in sehr engem Rahmen mit der Revision angreifbar. Die Voraussetzungen hierfür haben die Kläger im Verfahren vor dem VGH schaffen und in der Revision entsprechend vortragen müssen, was jedoch beides nicht geschehen sei. So haben die Kläger beispielsweise bereits damals geltend machen müssen, dass der VGH weitere Untersuchungen zum Vergleich der beiden Flugverfahren anstellen müsse. Dies sei nicht geschehen und könne nun in der nächsten Revisionsinstanz nicht nachgeholt werden.

Zudem erklärte das Gericht, dass der VGH richtig festgestellt habe, dass es für den Prognosehorizont auf die Anzahl der zum Zeitpunkt der Entscheidung abzuwickelnden und auf absehbare Zeit zu erwartenden Flugbewegungen ankomme. Das Flugverfahren müsse in der Lage sein, diesen Verkehr unter Berücksichtigung der Kapazität abzuwickeln. Hierfür dränge sich gegenüber dem vom BAF festgelegten Flugverfahren keine eindeutig vorzugswürdige Variante auf.

Quelle: PM BAF