Starke Schneefälle: Fluggastrechte finden Anwendung

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Die Einsatzfahrzeuge zur Schneebeseitigung sind am Flughafen Münster/Osnabrück rund um die Uhr im Einsatz Foto: Detlef Döbberthin

Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) stellt klar, dass trotz der Ausnahmesituation aufgrund der starken Schneefälle und der damit u.a. einhergehenden Sperrungen von Flughäfen die europäischen Fluggastrechte gelten. Passagieren, die einen Flug im Gebiet der Europäischen Union antreten oder die einen Flug in einen EU-Mitgliedstaat, der durch ein europäisches Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, in einem Drittstaat antreten, werden durch die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – die so genannte Fluggastrechteverordnung – Mindestrechte im Fall von Flugannullierung, Nichtbeförderung und großer Verspätung eingeräumt. Die Verpflichtung obliegt dabei stets dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

In den genannten Fällen hat der Fluggast die Möglichkeit, zwischen der vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten (im Fall der Verspätung nur, wenn diese mehr als 5 Stunden beträgt) und einer anderweitigen Beförderung (nur bei Annullierung und Nichtbeförderung) zu wählen. Ferner obliegt es den Luftfahrtunternehmen, ihre Fluggäste entsprechend der Wartezeit mit Getränken und Speisen oder Verpflegungsgutscheinen zu betreuen; dies schließt eventuelle angemessene Übernachtungskosten ausdrücklich mit ein. Eine zeitliche Begrenzung der Betreuungsverpflichtung existiert nicht. Die Betreuungsleistungen entfallen in den Fällen, in denen sich der Fluggast mit der vollständigen Rückerstattung seiner Flugscheinkosten einverstanden erklärt hat.

Enteisung einer Dash von airberlin und Schneebeseitigung am Flughafen Münster/Osnabrück Foto: Detlef Döbberthin

Eine Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsleistungen besteht nach Auffassung des Luftfahrt-Bundesamtes nicht, da die heftigen Schneefälle der letzten Tage als wetterbedingter außergewöhnlicher Umstand im Sinn der Fluggastrechteverordnung anzuerkennen sind.

Verauslagte Kosten für notwendige Übernachtungen und Versorgungsleistungen können Fluggäste nur gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend machen. Es handelt sich hierbei um zivilrechtliche Ansprüche, deren Durchsetzung ausschließlich im Verhältnis zwischen Fluggast und ausführendem Luftfahrtunternehmen, erforderlichenfalls im Wege eines Mahn- oder Klageverfahrens, erfolgen kann. Das Luftfahrt-Bundesamt hat bezüglich der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche keinerlei Kompetenzen.

Fluggäste können einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung ((EG) Nr. 261/2004 beim Luftfahrt-Bundesamt anzeigen. Das Luftfahrt-Bundesamt wird als deutsche Durchsetzungs- und Beschwerdestelle nach der Verordnung ((EG) Nr. 261/2004 im Sinne einer gewerberechtlichen Aufsicht tätig. Das bedeutet, das Luftfahrt-Bundesamt wird den angezeigten Sachverhalt prüfen und gegebenenfalls insbesondere Geldbußen nach Ordnungswidrigkeitenrecht gegen Luftfahrtunternehmen verhängen. Somit soll verhindert werden, dass sich zukünftig Verstöße wiederholen.

Embraer 170-Jet von Cirrus Airlines am Flughafen Münster/Osnabrück Foto: Detlef Döbberthin

Aktuelle Informationen zu den Fluggastrechten erhalten Passagiere im Internet unter www.lba.de.

Quelle. Pressemitteilung des LBA