Luftpost 465 : Fluggastrechte

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Archiv Fecker – Foto: Fecker

2004 traten mit der EU Verordnung Nr. 261 erweiterte Fluggastrechte in Kraft. Darin ging es um Entschädigungsleistungen bei Nichtbeförderung gegen den Willen des Fluggastes, Annullierungen, Verspätungen und Upgrades oder Downgrades. Die Verordnung gilt für alle Fluggäste, die einen Flug von einem Flughafen innerhalb der Europäischen Union antreten. Es ist auch unerheblich, ob die ausführende Fluggesellschaft aus der EU oder aus einem Drittstaat außerhalb der EU stammt. Darüber hinaus ist die ausführende Fluggesellschaft verpflichtet, betroffene Fluggäste in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit zu betreuen und Unterstützungsleistungen zu erbringen. Betroffene Fluggäste haben ggf. auch Anspruch auf einen pauschalen Schadenersatz in Form einer Ausgleichsleistung. Grundsätzlich sind die Fluggesellschaften zudem verpflichtet, Fluggäste im Falle der vorgenannten Flugstörungen über ihre jeweiligen Fluggastrechte zu informieren.

Die Verordnung gilt auch für Fluggäste, die aus einem Drittstaat abfliegen und innerhalb der EU landen, wenn die Fluggesellschaft aus einem Mitgliedsstaat der EU stammt. Sie gilt überdies für alle Flugreisen, unabhängig ob es sich um Nur-Flug-Buchungen oder um Flüge im Rahmen einer Pauschalreise handelt. Sie gilt jedoch nicht für Flüge, auf denen der Passagier kostenlos oder zu einem reduzierten, der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Tarif befördert wurde. In Fällen, in denen der Fluggast nicht über eine bestätigte Buchung verfügt oder sich nicht rechtzeitig zur Abfertigung seines Fluges eingefunden hat, kommt die Verordnung ebenfalls nicht zum Tragen.

Seit dem 1. Januar 2021 gelten die EU-Vorschriften über Fluggastrechte im Falle der Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung nicht mehr für Flüge aus dem Vereinigten Königreich in die EU, wenn sie von einer Airline des Vereinigten Königreichs oder einer anderen Nicht-EU-Fluggesellschaft durchgeführt werden. Die EU-Vorschriften gelten jedoch weiterhin für Flüge aus dem Vereinigten Königreich in die EU, die von einem EU-Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, sofern nicht bereits nach britischem Recht Ausgleichs- oder Gegenleistungen gewährt wurden.

Die Details über die Entschädigungshöhe hängen an allen Flughäfen aus. Ab drei Stunden Verspätung oder auch bei anderen Flugproblemen kann ein Anspruch auf bis zu 600 Euro Entschädigung bestehen. Ausnahmen sind höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände, also Ereignisse, die sich nicht hätten vermeiden lassen, selbst wenn die Fluglinie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Darunter fallen Unwetter, Streik, Vogelschlag, Naturkatastrophen, medizinische Notfälle, Sperrung des Luftraums, Krieg, Politische Unruhen, unerwartete Flugsicherheitsmängel.

Weniger seriöse Airlines sind schnell bei der Hand, höhere Gewalt vorzuschieben. Das hat eine Reihe von Firmen auf den Markt gespült, die gegen eine Kommission die Passagierrechte juristisch durchsetzen. Ryanair reagiert ausdrücklich nicht auf Forderungen solcher Firmen. Will man einen betroffenen Ryanairflug reklamieren, soll man sich direkt an die Beschwerdestelle von Ryanair wenden oder persönlich klagen. Die irische Airline bewirbt dieses Verfahren zwar damit, dass es dann zur Auszahlung des vollen Betrages an den Passagier kommt. Aber man muss den Rechtsstreit erst einmal gewinnen. Das hat sich in der Vergangenheit schon öfters als schwierig erwiesen.

Andreas Fecker

Eine Antwort zu “Luftpost 465 : Fluggastrechte”

  1. Andreas Fecker sagt:

    Heute erreichte mich eine Zuschrift zu diesem Thema. „Die leichtfertige Berufung auf Höhere Gewalt kann in vielen Fällen durch qualifizierte Gutachten neutralisiert werden, die von den Gerichten in Auftrag gegeben werden.“