Germania: Einstweilige Verfügung gegen Insolvenzverwalter gescheitert

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Ein Foto der Germania Schweiz. Auch diese Airline gibt es so nicht mehr. Kurz nach der Insolvenz der Germania Deutschland hat sich die Airline umbenannt – Foto: Simon Pannock / airportzentrale.de

Der ehemalige Geschäftsführer der Fluggesellschaft Germania, Karsten Balke, ist mit dem Versuch gescheitert, gegen den Insolvenzverwalter eine Einstweilige Verfügung zu erwirken. Balke hatte Insolvenzverwalter Rüdiger Wienberg öffentlich vorgeworfen, die Buchhaltung manipuliert, Unternehmensdaten gelöscht zu haben und ihn in seinen Informationsrechten zu beschneiden. Das Landgericht Berlin hat den Antrag in vollem Umfang zurückgewiesen.

„Wenn ein Insolvenzverwalter eine lückenhafte Buchhaltung auf den aktuellen Stand bringt, ist das keine Manipulation, sondern sein gesetzlicher Auftrag“, betonte Wienberg. „Das ist ein entscheidender Unterschied, und es ist wichtig, dass das Gericht das jetzt klargestellt hat.“ So geht das Landgericht Berlin in seiner Entscheidung davon aus, dass die von Balke behaupteten kriminellen Buchhaltungsmanipulationen „durch nichts belegt“ sind. Die vom Insolvenzverwalter veranlassten Nachbuchungen seien nicht zu beanstanden. Wienberg sei sogar verpflichtet gewesen, die von Balke als Geschäftsführer unterlassenen Buchungen vorzunehmen.

Wienberg hatte nach seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter eine Vielzahl von Rechnungen vorgefunden, die noch nicht von der Germania-Unternehmensbuchhaltung erfasst waren. Diesen Buchungsrückstand hatte er beseitigt, um belastbare Bilanzen zu erzeugen und den tatsächlichen Verschuldungsgrad des Unternehmens zu ermitteln. Das Landgericht Berlin geht in seiner Entscheidung tatsächlich von „konkreten Mängeln“ der von Balke verantworteten Buchführung aus, insbesondere von „massiven Buchungsrückständen“. Die Buchungsvorgänge, die Balke als Beispiele für angeblich fehlerhafte Buchungen zusammengetragen hatte, waren nach Auffassung des Gerichts sämtlich „nicht zu beanstanden“.

Das Gericht folgte auch nicht dem Vorwurf, der Insolvenzverwalter habe Verknüpfungen oder Geschäftsunterlagen „absichtsvoll“ gelöscht, vernichtet oder verändert. Balke hatte sich vor allem darüber beschwert, dass Wienberg die nach Insolvenzeröffnung nicht mehr benötigten Programme deaktiviert hatte. Die Richter betonten, es gebe gegenüber dem Insolvenzverwalter keinen Anspruch, Änderungen an den Daten, insbesondere an der Buchhaltung bedingungslos zu unterlassen. Es müsse dem Insolvenzverwalter nach einer Abwägung grundsätzlich möglich sein, die Geschäftsunterlagen neu zu strukturieren oder auch (z.B. zur Kostenersparnis) zu vernichten.

Darüber hinaus hatte Balke dem Insolvenzverwalter vorgeworfen, er verwehre ihm Einblick in Unternehmensdaten. Auch diesen Vorwurf hat das Gericht zurückgewiesen und bestätigt, dass Wienberg seine Verpflichtung zur Einsichtnahme mit dem von ihm bereitgestellten Datenfernzugriff erfüllt habe. Ein Anspruch auf eine bestimmte technische Umsetzung bestehe nicht.

Hintergrund ist, dass sich aus den Unternehmensdaten Anhaltspunkte für Haftungsansprüche gegen Balke ergeben, die Wienberg als Insolvenzverwalter zugunsten der Gläubiger geltend machen muss. „Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass der Anspruchsgegner sich verteidigen können muss“, sagte Wienberg. „Herr Balke hat deshalb Zugang zu allen Daten und Informationen, die er dafür braucht.“

Die Fluggesellschaft Germania hatte am 4. Februar 2019 Insolvenzantrag gestellt und Ende März 2019 den Geschäftsbetrieb einstellen müssen.

Quelle: PM Insolvenzverwalter Germania / hww hermann wienberg wilhelm