Die Fraport AG begrüßt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in seiner heute bekannt gewordenen schriftlichen Begründung des Urteils vom 04. April 2012 klar zum Ausdruck gebracht hat, dass das Kontingent von durchschnittlich 133 planmäßigen Flügen in den beiden Nachtrandstunden von 22 bis 23 Uhr und 5 bis 6 Uhr nicht zu beanstanden ist, sondern eine abgewogene Entscheidung darstellt. Die Nachtrandstunden sind für den Flughafen, die Fluggesellschaften und die Wirtschaft von höchster Bedeutung, was nun auch durch die richterliche Entscheidung in Leipzig klar bestätigt wurde. „Ohne eine ausreichende Kapazität in diesen Nachtrandstunden und eine vernünftige Betriebsregelung hätte der Frankfurter Flughafen die für Deutschland notwendigen interkontinentalen Verbindungen in die Welt nicht aufrechterhalten können. Mit der vorliegenden schriftlichen Urteilsbegründung herrscht nun für alle Beteiligten abschließende Rechtssicherheit“, erklärt Dr. Stefan Schulte, Vorstandsvorsitzender der Fraport AG.
Quelle: PM Fraport AG